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| Betriebsrat in Zeuthen

Stufenweise Wiedereingliederung

Das "Hamburger Modell"

Betriebsrat in Zeuthen

Das "Hamburger Modell"

Kann nach länger andauernder Krankheit die bestehende Beschäftigung nicht in vollem Umfang aufgenommen werden, kann vom behandelnden Arzt eine stufenweise Wiedereingliederung verordnet werden. Dies kann unabhängig vom betrieblichen Eingliederungsmanagement geschehen. Ziel ist es die volle Arbeitsbelastung schrittweise wieder aufzunehmen.

Ablaufdiagramm der stufenweisen Wiedereingliederung

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Was ist die "stufenweise Wiedereingliederung"?

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme, arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen.
Zu diesem Zweck wird, sofern auch Sie eine stufenweise Wiedereingliederung wünschen, von den Ärzten der Rehabilitationseinrichtung in Abstimmung mit Ihnen, Ihrem behandelnden Arzt und gegebenenfalls Betriebsarzt sowie Ihrem Arbeitgeber ein Stufenplan (Formular G0834) über Ihre berufliche Belastung aufgestellt.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015

 

Ablauf der Stufenweisen Wiedereingliederung

Sofern alle Beteiligten dem Stufenplan zugestimmt haben, ist die stufenweise Wiedereingliederung zu dem im Stufenplan vorgesehenen Termin aufzunehmen.

Der Verlauf der stufenweisen Wiedereingliederung wird von Ihrem behandelnden Arzt medizinisch überprüft und gegebenenfalls Ihren individuellen gesundheitlichen Erfordernissen angepasst.

Sollte sich der Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung verschieben, muss ein neuer Stufenplan erstellt und übersandt werden und vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung mit Ihrem Rentenversicherungsträger geklärt werden, ob dieser der Verschiebung zustimmt.

Über eine eventuelle Verlängerung über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt hinaus entscheidet Ihr Rentenversicherungsträger nach Eingang des geänderten Stufenplanes.

Wird die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Ablauf des im Stufenplan vorgesehenen Zeitrahmens für beendet erklärt, gilt die stufenweise Wiedereingliederung von diesem Zeitpunkt an als abgeschlossen.




Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015

Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung kann aus gesundheitlichen und betrieblichen Gründen bis zu längstens 7 Tage unterbrochen werden. Voraussetzung ist, dass an dem vorgesehenen Stufenplan festgehalten wird.

Bei einer länger als 7 Tage andauernden Unterbrechung gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015
 

Erholungsurlaub während der stufenweisen Wiedereingliederung

Da vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehen muss, ist ein Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht möglich.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015
 

Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung kann von Ihnen, Ihrem behandelnden Arzt, Ihrem Arbeitgeber, aber auch von Ihrem Rentenversicherungsträger abgebrochen werden, wenn eine Änderung in den zum Beispiel gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Fortführung der stufenweisen Wiedereingliederung nicht zulassen.

Wir bitten Sie, uns jede Änderung in den Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015
 

Entgeltfortzahlung

Während der erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie weiterhin arbeitsunfähig

Da Sie im Wiedereingliederungsverfahren nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können, gelten im Hinblick auf den Entgeltfortzahlungsanspruch dieselben Regeln wie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Innerhalb der Entgeltfortzahlungsphase erhalten Sie Ihr Arbeitsentgelt weiter. Nach Ende der gesetzlichen oder tariflichen Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber für den Zeitraum der Wiedereingliederung entsprechend der Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt auf freiwilliger Basis zahlen.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015
 

Übergangsgeld


Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger ein Übergangsgeld, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen.

Ein Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Sie Übergangsgeld beziehen.

Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist aber, dass während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden hat. Erhalten Sie bis zum Abschluss der medizinischen Leistung bereits Übergangsgeld, wird auf die Berechnungsgrundlage und auf den Bemessungszeitraum der bisherigen Leistung zurückgegriffen. Das Übergangsgeld wird nahtlos - auch für die Zeit nach dem Ende der Leistung - bis zum Beginn und für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlt.
Das Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung wird nach dessen Antritt, nach Eingang der Beginnmitteilung (Formular G0840) beim Rentenversicherungsträger rückwirkend ausgezahlt. Die weiteren Zahlungen erfolgen jeweils nach Eingang der Folgebescheinigung oder Abschlussbescheinigung (Formular G0842).

Wird während der stufenweisen Wiedereingliederung (für die geleistete Arbeit) Arbeitsentgelt bezogen, ist das weitergezahlte Nettoarbeitsentgelt auf das zeitgleich zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen.

Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit oder vorzeitig mit dem Abbruch der Wiedereingliederung.

Erklärt Ihr Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung entsprechend des von der Rehabilitationseinrichtung festgelegten Stufenplans nicht möglich ist, so gilt der Versuch der stufenweisen Wiedereingliederung als beendet. Bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit wenden Sie sich bitte zwecks Zahlung eines Krankengeldes an Ihre Krankenkasse.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015

Was müssen Sie nach der Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation veranlassen?

Hat die Rehabilitationseinrichtung mit Ihnen die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung abgesprochen und den Stufenplan erstellt, erhalten Sie von der Rehabilitationseinrichtung - neben diesem Informationsblatt - folgende Unterlagen:

- eine Kopie der Checkliste (Formular G0833)
- eine Kopie des Stufenplans (Formular G0834)
- ein Informationsblatt zur stufenweisen Wiedereingliederung für Arbeitgeber (Formular G0838)
- eine Beginnmitteilung über die stufenweise Wiedereingliederung (Formular G0840)

Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen die Unterlagen vollständig ausgehändigt werden.

Gemäß § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht für Sie die Verpflichtung, Ihrem Arbeitgeber das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu Beginn und auch während der stufenweisen Wiedereingliederung in regelmäßigen Abständen durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.


Quelle: G0832-00 DRV
             V007 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015

 

Alle Infos dazu finden Sie hier in der Information G0832 der Deutschen Rentenversicherung